DIE SATZUNG VOM SUNHELP E.V.

SunHelp International e.V. ist ein in Deutschland eingetragener Verein und als gemeinnützig anerkannt. Hier findest Du unsere Vereinssatzung in der Original-Version vom 05.05.2014.

Vereinssatzung-SunHelp-Preview

Vereinssatzung

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 05.05.2014 in Saarbrücken

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „SunHelp International e.V.“ Er hat seinen Sitz in 66130 Saarbrücken und soll unter gleichem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragen werden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, auf Basis erneuerbarer Energien eine nachhaltige Stromversorgung in ruralen Gebieten zu realisieren, sowie eine Förderung der Entwicklungszusammenarbeit in den betroffenen Ländern zu leisten. Technologischer Schwerpunkt bei der Umsetzung dieser Projekte ist die Solarenergie. Eine Besonderheit des Vereins soll es sein, sämtliche Projektphasen online, d.h. über das Internet, koordinieren zu können. Ziel dieser Auslegung ist eine maximale zeitliche und örtliche Flexibilität der Mitglieder.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation und Durchführung oben genannter Projekte in bedürftigen Gebieten, sowie durch Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere im Rahmen ingenieurtechnischer Hilfeleistung und Ausbildung. Zu den vereinsrelevanten Projektphasen gehören grob die Planung, die Finanzierung, die Umsetzung und ggf. die Betriebsphase der Projekte.
    • Planung: Sowohl die technische als auch wirtschaftliche Planungs- und Dimensionierungs-phase erfolgt durch das ehrenamtliche Engagement und die Kenntnisse und Qualifikationen der Mitglieder.
    • Finanzierung: Die Finanzierung der Projekte soll durch Spendengelder, Mitgliederbeiträge und sog. Crowdfunding (d.h. Gruppenfinanzierung über digitale Spendenplattformen), Mikrokredite und lokale Energiegenossenschaften erfolgen. Bei allen Finanzierungsaspekten soll immer der Grundsatz verfolgt werden, möglichst viel Wertschöpfung innerhalb des betreffenden Ziellandes anzureizen.
    • Umsetzung: Die Umsetzung der Projekte kann situationsabhängig als Auftragsvergabe an Unternehmen oder Projektierer vor Ort oder durch Vereinsmitglieder entweder als unabhängige Realisierung oder als Helfer des Umsetzungspartners vor Ort erfolgen.
    • Betriebsführung: Soweit technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll findet in dieser Phase die Überwachung des effizienten Betriebs der realisierten Anlagen statt. Dies kann z.B. dank einer regelmäßigen Kontrolle durch den beauftragten Solarteur vor Ort geschehen oder - falls vorhanden - durch die Übermittlung von Zählerdaten.
  1. Zur Erreichung des Satzungszweckes wird der Verein insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:
    • Planung, Finanzierung und Durchführung von Projekten zur Nutzung von erneuerbaren Energien in Entwicklungsländern.
    • Unterstützung bei der Ausbildung von Betroffenen und anderen interessierten Personen zur Selbsthilfe sowie Grundlagenverständnis zur richtigen Betriebsführung und Instandhaltung der Anlagen.
    • Lokale Beratung im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit auf Basis erneuerbarer Energien.
    • Unterstützung von geplanten oder bereits gebauten Projekten erneuerbarer Energien, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen.
    • Wenn technisch machbar und wirtschaftlich sinnvoll; Unterstützung beim technischen und wirtschaftlichen Anlagencontrolling während der Betriebsphase.
    • Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit.

 

 

§ 3 Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in § 2 Nr. 3 dieser Satzung angegebenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Überschüsse aus den Rechnungsabschlüssen für ein Geschäftsjahr werden auf das folgende Jahr übertragen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Der Verein unterscheidet ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
    • 1a. Ordentliche Mitglieder sind Personen, die an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen und ein Stimmrecht besitzen.
    • 1b. Fördermitglieder sind Personen, die den Verein mit finanziellen Mitteln unterstützen. Sie besitzen jedoch weder ein aktives (wählen) noch passives (zur Wahl stellen) Stimm- oder Wahlrecht.
  2. Voraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft ist die Unterstützung nach § 2 sowie eine bestehende Mitgliedschaft als Fördermitglied und ein schriftliches Beitrittsgesuch als ordentliches Mitglied. Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag, an dem der Vorstandsbeschluss erfolgt. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  3. Voraussetzung für eine Fördermitgliedschaft ist die Unterstützung der Ziele und Aufgaben des Vereins nach § 2. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Der Vorstand kann Fördermitgliedschaften aus wichtigen Gründen ablehnen und Kündigungen aussprechen.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Tod, freiwilligen Austritt, die Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  5. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als zwei Monate im Rückstand ist. Voraussetzung ist, dass nach Absendung der zweiten Mahnung mehr als zwei Monate vergangen sind und der ausstehende Beitrag nicht beglichen wurde. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zu wider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen.

 

§ 5 Finanzierung des Vereins

Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederbeiträge, die Sammlung von Spenden und ggf. durch öffentliche Fördermittel.

 

§ 6 Beiträge

  1. Sowohl von den ordentlichen Mitgliedern als auch von den Fördermitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Darüber hinaus kann, wenn es der Finanzierung besonderer Vorhaben dient, eine besondere Umlage erhoben werden. Diese Umlage ist für die Mitglieder nicht verpflichtend sondern auf freiwilliger Basis zu entrichten.
  2. Die Höhe des jährlichen Beitrags beträgt 30 (dreißig) Euro und ist jeweils am 7. Werktag des neuen Kalenderjahres fällig.
  3. Zusätzlich wird ein ermäßigter Beitrag für Schüler und Studenten angeboten. Dieser ermäßigte Beitrag beträgt 20 (zwanzig) Euro und ist jeweils am 7. Werktag des neuen Kalenderjahres fällig.
  4. Die Beiträge und Spenden werden durch den Schatzmeister eingezogen und verwaltet.
  5. Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge oder Umlagen stunden oder erlassen.

 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand muss Mitglied des Vereins sein und sein 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf (5) Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl kann über digitale Kommunikationsmedien erfolgen.
  3. Der Verein kann von jedem Mitglied des Vorstandes alleine vertreten werden.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Versammlung kann virtuell, d.h. über digitale Kommunikationsmedien, erfolgen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt durch ein Einladungsschreiben, welches in elektronischer Form erfolgen kann. Diesem ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung hinzuzufügen. Das Einladungsschreiben muss mit einer Frist von mind. 4 Wochen vor dem vorgeschlagenen Mitgliederversammlungstermin an alle ordentlichen Vereinsmitglieder versandt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der beiden Stellvertreter geleitet. Sind auch diese verhindert, kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangt. Die Einberufungsfrist beträgt sechs Wochen.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann zudem vom Vorstand angesetzt werden, sollte dieser sie für dringend notwendig erachten.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder den Beschluss fassen.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit 2/3 Mehrheit gefasst. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Auflösung des Vereins sind die Stimmen von 80% der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
  8. Die Mitgliederversammlung muss einen Protokollführer wählen. In dem von ihm geführten Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses niederzuschreiben. Die Wahl kann über digitale Kommunikationsmedien erfolgen.
  9. Das Protokoll zur Mitgliederversammlung und sämtliche darin vermerkten Beschlüsse müssen von mindestens zwei (2) Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden.

 

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Ingenieure ohne Grenzen e.V., Vereinsadresse: Grüner Weg 11, 35041 Marburg, Geschäftsstelle: Greifswalder Straße 4, 10405 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung (Vgl. § 8 Nr. 7 dieser Satzung).

 

§ 10 Rechnungsprüfung

Auf der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

 

Sebastian Haffner: Vorstandsvorsitzender SunHelp e.V.

Sebastian Haffner Unterschrift

Du hast noch Fragen zum Verein? Schreib mir gerne eine Nachricht:

sebastian@sunhelp.de